
Patientenuntersuchungen mit einem Röntgengerät oder Computertomographen sind teleradiologisch nur dann zulässig, wenn das zuständige Gewerbeaufsichtsamt den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 und 4 RöV genehmigt hat.
Für den teleradiologischen Übertragungsweg müssen eine Abnahmeprüfung und laufende Konstanzprüfungen gemäß DIN 6868-159 durchgeführt werden. Dies schreibt die aktuelle Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) nach den §§ 16 und 17 der RöV vor.
Zur Durchführung der Konstanzprüfung ist arbeitstäglich die Funktionsfähigkeit sowie monatlich die Übertragungszeit, Übertragungsgeschwindigkeit, Vollständigkeit der Datenübertragung und die Bildqualität zu überprüfen.
Zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit ist ein beispielhafter Bilddatensatz zu übertragen. Es muss festgestellt werden, dass die Übertragung erfolgt ist.
Für sämtliche Befundungsmonitore an den Endpunkten der teleradiologischen Übertragungswege müssen Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-57 durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Konstanzprüfungen an den Bildwiedergabegeräten gemäß der Qualitätssicherungsrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführt werden.